Meldepflicht bei Infektionskrankheiten
- Schwerwiegende ansteckende Krankheiten des Kindes oder eines Familienmitgliedes, wie z. B. Cholera, Diphtherie, Keuchhusten, Masern, Mumps, Windpocken, nachzulesen im § 34 Infektionsschutzgesetz (lfSG), müssen sofort nach Feststellung der Leiterin der Tageseinrichtung gemeldet werden. Das betreffende Kind darf die Einrichtung so lange nicht besuchen, bis die Ansteckungsgefahr vorüber ist. In diesem Fall ist eine ärztliche Bescheinigung vor dem erneuten Besuch des Kindes vorzulegen.
- Auch andere ansteckende Krankheiten, wie grippale Infekte, Magen-Darm-Infektionen usw. sollten der Einrichtung schnellstmöglich gemeldet werden, um den reibungslosen Ablauf durch Ansteckungen in der Einrichtung nicht zu gefährden
- Weitere Informationen zum Umgang mit infektiösen Krankheiten erhalten Sie jederzeit durch unsere Mitarbeitenden